Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Überblick

Hinweisgeber sind Personen, die Informationen über rechtswidrige oder schädliche Aktivitäten berichten, die in einem Arbeitskontext auftreten. Dies können Mitarbeiter sein, aber auch Freiberufler, Aushilfen, Praktikanten, ehrenamtliche Helfer und Bewerber.

Wer ist Hinweisgeber?

Das Hinweisgeberschutzgesetz zielt darauf ab, Personen zu schützen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (auch als „Whistleblowing“ bekannt).
Die Verordnung legt Mindeststandards für den Schutz von Hinweisgebern in einer Vielzahl von Bereichen fest, einschließlich öffentlicher Gesundheit, Verbraucherschutz, Datenschutz und Finanzdienstleistungen.

Schutz von Hinweisgebern

Das HinSchG garantiert umfassenden Schutz für Hinweisgeber. Es verbietet Vergeltungsmaßnahmen, einschließlich Entlassung, Degradierung, Schikanen und Diskriminierung. Darüber hinaus gewährt es den Hinweisgebern das Recht auf effektiven Rechtsschutz, einschließlich Zugang zu umfassenden Informationen und Beratung.

Meldung von Verstößen

Im Rahmen des HinSchG können Verstöße intern innerhalb der Organisation oder extern bei den zuständigen Behörden gemeldet werden. Im Allgemeinen wird empfohlen, dass Hinweisgeber zuerst intern berichten, wenn möglich und angemessen.

Vertraulichkeit

Das HinSchG garantiert die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers. Niemand darf die Identität des Hinweisgebers ohne dessen ausdrückliche Zustimmung offenlegen.

Unsere Verpflichtung

Unser Unternehmen hat klare und effiziente interne Verfahren für die (anonyme) Meldung von Verstößen eingerichtet. Wir ermutigen alle, die Kenntnis von möglichen Verstößen gegen das Unionsrecht haben, diese zu melden. Wir versichern, dass alle Meldungen ernst genommen und untersucht werden und dass Hinweisgebern kein Nachteil entsteht.

Was kann bzw. soll gemeldet werden

Meldefähige Verstöße sind beispielsweise:

Verstoß gegen Gesetze oder Vorschriften:

  • Ein Manager weist Sie an, gefälschte Finanzberichte zu erstellen, um Investoren zu täuschen.
  • Ein Abteilungsleiter lässt gefährlichen Abfall illegal entsorgen, um Kosten zu sparen.
  • Ein Manager fordert Sie auf, wettbewerbswidrige Absprachen mit Mitbewerbern zu treffen.

Unethisches Verhalten:

  • Ein Mitarbeiter nimmt Geschenke von einem Lieferanten an, was gegen unsere Richtlinien zur Annahme von Geschenken verstößt.
  • Ein Mitarbeiter manipuliert intern verwendete Leistungsindikatoren, um bessere Leistungsergebnisse vorzutäuschen.
  • Ein Kollege gibt sich bei Kundenkontakten als Mitglied der Geschäftsführung aus, um Vertrauen zu erschleichen und Verträge abzuschließen.

Betrug oder Korruption:

  • Ein Kollege erstellt gefälschte Ausgabenbelege, um sich zu bereichern.
  • Ein Kollege veruntreut Firmengelder, indem er fiktive Lieferanten in die Firmenbücher aufnimmt und Zahlungen an diese veranlasst.
  • Ein Vorgesetzter manipuliert die Vergabe von Aufträgen, um Freunde oder Familienmitglieder zu bevorzugen.

Datenschutzverstöße:

  • Ein Mitarbeiter gibt Kundeninformationen an Dritte weiter, ohne die erforderliche Zustimmung der Kunden zu haben.
  • Ein Mitarbeiter speichert und teilt sensible personenbezogene Daten von Kunden ohne ausreichende Verschlüsselung, was die Daten anfällig für unberechtigten Zugriff macht.
  • Ein Teammitglied postet Fotos von einem Firmenevent mit sichtbaren Gesichtern und Namen von Kollegen auf einer öffentlich zugänglichen Website, ohne die Zustimmung der Betroffenen einzuholen.

Gesundheits- und Sicherheitsrisiken:

  • In Ihrer Abteilung werden Sicherheitsvorschriften missachtet, z.B. wird die vorgeschriebene Schutzausrüstung nicht getragen, was zu einem erhöhten Unfallrisiko führt.
  • Die Geschäftsleitung ignoriert wiederholt Berichte über schadhafte Maschinen in der Produktionsabteilung, was zu einem erheblichen Sicherheitsrisiko führt.
  • Trotz wiederholter Aufforderungen weigert sich die Geschäftsleitung, eine defekte Klimaanlage reparieren zu lassen, was zu schlechter Luftqualität und gesundheitlichen Beschwerden bei den Mitarbeitern führt.

Diskriminierung oder Belästigung:

  • Ein Teamleiter belästigt einen Mitarbeiter regelmäßig aufgrund seiner sexuellen Orientierung.
  • Eine Kollegin wird regelmäßig von ihren Vorgesetzten übergangen und erhält weniger anspruchsvolle Aufgaben, weil sie schwanger ist.
  • Ein neuer Mitarbeiter wird regelmäßig von seinen Kollegen wegen seines Akzents verspottet, was zu einer feindlichen Arbeitsumgebung führt.

Was kann bzw. soll NICHT gemeldet werden

Nicht-meldefähige Verstößen sind beispielsweise:

Persönliche Beschwerden:

  • Ein Kollege hört laut Musik, was Sie bei Ihrer Arbeit stört. Dies ist eine persönliche Beschwerde, die eher direkt mit dem Kollegen oder ggf. mit Ihrem Vorgesetzten geklärt werden sollte.
  • Ein Kollege benutzt ständig Ihr Büromaterial, ohne zu fragen. Das ist ein persönliches Problem, das direkt mit dem Kollegen geklärt werden sollte.
  • Sie sind unzufrieden mit der Kaffeesorte, die in der Büroküche bereitgestellt wird. Das ist eine Frage des persönlichen Geschmacks und sollte eher mit dem für solche Belange zuständigen Mitarbeiter besprochen werden.

Unbegründete Beschuldigungen:

  • Sie haben das Gefühl, dass ein Kollege in unangemessene Aktivitäten verwickelt ist, haben aber keine Beweise oder konkreten Beobachtungen, um Ihre Vermutungen zu stützen
  • Sie vermuten, dass ein Mitarbeiter Kundendaten stiehlt, haben aber keine Beweise oder spezifischen Anzeichen, die diese Vermutung unterstützen
  • Sie glauben, dass eine Kollegin ihre Arbeitszeiten fälscht, haben aber keine konkreten Beweise oder Indizien, um diese Annahme zu stützen.

Falschinformationen:

  • Sie sind unzufrieden mit einem Manager und überlegen, einen Bericht einzureichen, der falsche Vorwürfe gegen ihn enthält. Solche absichtlichen Falschinformationen sind nicht nur unethisch, sondern können auch rechtliche Folgen haben.
  • Sie sind frustriert über einen Kollegen und planen, falsche Informationen über ihn zu verbreiten, um ihn in Schwierigkeiten zu bringen.
  • Sie sind wütend auf einen Kollegen und planen, falsche Gerüchte über ihn zu verbreiten, um seinen Ruf zu schädigen.

Bitte beachten Sie:

Eine falsche Verdächtigung im Rahmen einer Meldung oder auch eine Offenlegung
kann weitreichende Folgen für den Melder haben.
Insbesondere greift der Schutz durch das Hinweisgeberschutzgesetz für den Melder nicht, wenn es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Weitergabe von unrichtigen Informationen handelt.
Die böswillig hinweisgebende Person läuft damit sogar Gefahr, sich gemäß § 38 HinschG schadensersatzpflichtig zu machen.